Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) mit Schutzauftrag (gem. §8a SGB VIII):
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Im Vordergrund der Arbeit steht der Schutz des Kindes unter Berücksichtigung einer familien-und lebensweltorientierten Perspektive. Kinderschutz bedeutet alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die akut gefährdete Kinder/Jugendliche langfristig schützen und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten fördern.
Die Kinderschutzfachkraft ist im Bedarfsfall dafür zuständig, als neutrale Instanz gemeinsam mit den am Hilfeplanprozess beteiligten Personen das individuelle Risiko für das Kind/den Jugendlichen einzuschätzen und ein daraus resultierendes angemessenes Schutz-und Handlungskonzept zu entwickeln. Der enge, stetige Austausch mit dem Jugendamt ist dabei fester Bestandteil der Hilfemaßnahme.